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Vorläufige Verwaltung und Vertretung des Schuldners in Verfahren

JudikaturZIK 2007/174ZIK 2007, 98 Heft 3 v. 2.7.2007

KO idF vor 1. 7. 2010 § 73

EO § 379 Abs 3, § 382 Abs 1 Z 1 bis 7, §§ 383 bis 385

Im Eröffnungsverfahren hat das KonkursG einstweilige Vorkehrungen zur Sicherung der Masse und zur Sicherung der Fortführung des Unternehmens nach Erhebungen dann anzuordnen, wenn der Konkurs nicht sofort eröffnet werden kann und der Antrag nicht offenbar unbegründet ist. Einstweilige Vorkehrungen können daher grundsätzlich schon dann erlassen werden, wenn die Konkurswirkungen zur Sicherung der Masse voraussichtlich zu spät einsetzen. Die Gefahr ist durch eine überdurchschnittlich lange Dauer des Konkurseröffnungsverfahrens per se indiziert, zB wenn seit dem Konkurseröffnungsantrag bereits mehr als zwei Monate verstrichen sind und es durch die Notwendigkeit der Abklärung von Forderungen (im Anlassfall des
Finanzamtes und der Gebietskrankenkasse im Verwaltungsverfahren) zu einer weiteren vom KonkursG nicht zu beeinflussenden Verzögerung kommen wird, wobei schon bei einem mehr als drei Monate andauernden Konkursverfahren von einer Überlänge auszugehen ist.

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