KO idF vor 1. 7. 2010 § 11 Abs 1, § 12a Abs 1, 3 und 6, § 113a
Dem KonkursG kommt keine Kompetenz zur beschlussmäßigen Feststellung des Erlöschens oder des Fortbestandes von Aus- oder Absonderungsrechten nach § 113a KO zu. Das Bestehen oder Erlöschen von Ab- oder Aussonderungsrechten an Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis ist daher nicht mit deklarativem Beschluss festzustellen.