KO: §§ 7,8, ZPO: § 234, ABGB: § 1497
OGH 26. 7. 2006, 3 Ob 232/05x
1. Ausgangslage
Zediert der Masseverwalter eine bereits vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner eingeklagte Forderung unter Ausschluss der Haftung für die Richtigkeit und Einbringlichkeit und kann die abgetretene Forderung schließlich im erst zwei Jahre später fortgesetzten Prozess infolge der Verjährung des Anspruchs nicht durchgesetzt werden, kommen für den Zessionar grundsätzlich einerseits Ansprüche aus Gewährleistung, andererseits aus Schadenersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bzw Nebenleistungsverpflichtungen aus dem Zessionsvertrag in Betracht.