Der Autor setzt sich mit EuGH-E Rs C-278/05 , Carol Marilyn Robins, auseinander. Danach kommt es nach Art 8 InsolvenzRL zu keiner vollständigen Absicherung für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, sondern es muss lediglich ein Mindeststandard gewährleistet werden. Die E füge sich in die bisherige Rsp ein, der Autor merkt jedoch an, dass die ungenaue Formulierung des Art 8 InsolvenzRL zu einem Schutzdefizit führe.