Der Autor setzt sich mit der in § 154 AußStrG neu geregelten Überlassung an Zahlung statt auseinander und erörtert, wann die Eröffnung eines Verlassenschaftskonkurses als zweckmäßiger erscheint, nämlich bei divergierenden Gläubigerinteressen, bestrittenen Forderungen und bestehenden Sonderrechten. Auch die Entschuldung der Verlassenschaft durch Zwangsausgleich, die Konkursantragspflicht und Verteilungsszenarien bei Überschuldung werden behandelt.