Die Einsichtnahme in nach der Konkurseröffnung eingehende Telefaxnachrichten des Gemeinschuldners ist für die Tätigkeit des Masseverwalters im Konkursverfahren von grundlegender Bedeutung. Über einen Antrag an das zuständige Telekommunikationsunternehmen kann eine Umleitung der Telefaxnachrichten auf den Anschluss des Masseverwalters erwirkt werden.