1. Nach Derntl soll eine rechtzeitige Zahlung in der Praxis fast nie vorkommen. Das kann durchaus sein, nur ändert das nichts daran, dass es bei der Straflosigkeit bleibt, wenn die Zahlung ausnahmsweise doch rechtzeitig erfolgt und erst später durch den Masseverwalter angefochten wird. Es ist - wie gezeigt wurde1) - entscheidend, ob rechtzeitig gezahlt wird: Danach bestimmt sich, ob der Dienstgeber den Tatbestand des § 153c StGB erfüllt oder nicht. Die diesbezüglich gegenteilige Meinung Derntls widerspricht dem Zweck des § 153c StGB, welcher in der Veranlassung des Dienstgebers liegt, die einbehaltenen Dienstnehmeranteile rechtzeitig und ohne Verzug abzuführen2).