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Unterbleiben der Liegenschaftsschätzung und Rekursstatthaftigkeit

JudikaturZIK 2007/120ZIK 2007, 71 Heft 2 v. 25.4.2007

EO § 142 Abs 1, § 239 Abs 1 Z 3

KO idF vor 1. 7. 2010 § 119

Im Zwangsversteigerungsverfahren kann gem § 142 EO die Anordnung der Schätzung der Liegenschaft unterbleiben, wenn sie in den letzten beiden Jahren aus Anlass eines früheren gerichtlichen Verfahrens erfolgte und keine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Liegenschaft stattgefunden hat. Der Beschluss, nach dem eine neuerliche Schätzung nicht stattfindet, kann nicht mit Rekurs bekämpft werden. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst allerdings solche Fälle nicht, in denen kein Beschluss „zufolge § 142“ EO vorliegt. Um von so einem Beschluss sprechen zu können, müssen die dort genannten formellen und schon nach der Aktenlage ohne weitere Erhebungen überprüfbaren Voraussetzungen vorliegen. Leicht überprüfbar sind die Voraussetzungen, dass in einem anderen gerichtlichen Verfahren ein Schätzungsgutachten eingeholt wurde und dass dieses zum Beurteilungszeitpunkt nicht älter als zwei Jahre ist. Die absolute Unanfechtbarkeit einer Entscheidung, die ein Privatgutachten oder ein länger als zwei Jahre zurückliegendes Gutachten zur Grundlage des Exekutionsverfahrens nimmt, widerspräche dem Gesetzeswortlaut und stünde mit dem Gesetzeszweck im Widerspruch, dass die Zwangsversteigerung auf der Basis eines (zumindest noch) aktuellen Schätzungsgutachtens erfolgen soll. Nicht im Rekursweg überprüfbar ist hingegen die Frage einer eingetretenen Veränderung der Liegenschaft. Dies liefe darauf hinaus, dass für den Rechtsmittelausschluss kein Anwendungsbereich verbliebe. Die nur nach Durchführung von Erhebungen (Bescheinigungen) zu beantwortende Frage des zwischenzeitigen Eintritts wertbestimmender Veränderungen der Liegenschaft unterliegt daher dem Anfechtungsausschluss.

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