EO § 74 Abs 1, § 253b
RATG: TP 7/1, 7/2
Der Verpflichtete hat dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten. Die Beteiligung am Vollzug einer Fahrnisexekution dient dazu, einen persönlichen Eindruck von der Vermögenssituation des Verpflichteten zu gewinnen und in der Folge abschätzen zu können, ob es sinnvoll ist, in Zukunft neuerliche Vollzugsanträge oder einen Konkursantrag zu stellen. Der Gewinn aus diesem persönlichen Eindruck steht jedoch bei Forderungen, die eine gewisse Höhe nicht erreichen, in keinem Verhältnis zur Last, die dem Verpflichteten durch die Entstehung weiterer Kosten aufgebürdet wird, so dass ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug nur zusteht, wenn die hereinzubringende Forderung 2.000 Euro übersteigt.