Die Abgrenzung zwischen Sondermasseforderungen und Masseforderungen, die aus der allgemeinen Masse zu befriedigen sind, gehörte lange „zu den am allerwenigsten geklärten Fragen des Konkursrechts“2). Der OGH hat in einer aktuellen Entscheidung Kriterien entwickelt, die eine sachgerechte und praktikable Abgrenzung ermöglichen.