Gem § 16 Abs 3 Z 1 UStG ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Spiegelbildlich kann die Umsatzsteuer im Falle der Uneinbringlichkeit des Entgelts zurückgefordert werden. Fraglich ist die Einstufung des Umsatzsteuer-Rückforderungsanspruchs im Insolvenzverfahren. Der VwGH hat sich damit in den Erk vom 21. 9. 2006, 2006/15/0072, und 20. 12. 2006, 2006/13/0035, befasst.