KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 82, 82a, 167
AO § 33
Voraussetzung für die Entlohnung des Masseverwalters nach § 82a KO ist die Annahme eines Zwangsausgleichs. Wurde kein Zwangsausgleich angenommen, sondern eine außergerichtliche Vereinbarung mit den Gläubigern getroffen, sodass diese ihre Forderungen entweder zurückzogen oder ihre Zustimmung zur Konkursaufhebung gaben, scheidet eine direkte Anwendung des § 82a KO aus. Auch eine analoge Anwendung ist nicht möglich, weil nach dem System des IVEG in allen Fällen, in denen ein Zwangsausgleich nicht angenommen wurde, dieser „Entlohnungsbaustein“ nicht zum Tragen kommt, sondern die Regelentlohnung nach § 82 KO greift. Eine gesetzliche Regelungslücke ist daher nicht gegeben. Mangels Sonderregelung gebührt dem Masseverwalter auch bei Aufhebung des Konkurses mit Zustimmung aller Gläubiger die Regelentlohnung nach § 82 KO (ebenso OLG Linz 2 R 144/05t).