Der Autor gibt einen Überblick über die neue Bestimmung des § 1170 b ABGB, die eine gesetzliche, vertraglich nicht abdingbare Sicherstellungspflicht des Werkbestellers bei Bauverträgen vorsieht, und erläutert, bei welchen Werkverträgen die Sicherstellung verlangt werden kann und welche Vermögenswerte als Sicherstellungen dienen können.