Der Autor bespricht die E OGH 8 ObS 18/04m, nach der § 1 Abs 1 letzter Satz IESG idF BGBl 1980/580 auch vor Inkrafttreten der EuInsVO infolge der Einschränkung der Anspruchsvoraussetzung auf diejenigen insolvenzrechtlichen Entscheidungen ausländischer Gerichte, die durch völkerrechtlichen Vertrag anerkannt wurden, europarechtswidrig sei, und es unsachlich und gleichheitswidrig wäre, trotz entsprechender Beitragsleistung (bzw Versicherungspflicht) die Leistung von Insolvenz-Ausfallgeld nur deshalb zu versagen, weil der Arbeitgeber in Österreich keine Niederlassung oder keine Betriebsstätte oder kein Vermögen hat.