Die Errichtung einer Privatstiftung ist meist vom Gedanken einer längerfristigen Planung getragen. Ein Zugriff Dritter auf das Stiftungsvermögen kann das Erreichen dieser Zielsetzungen unmöglich machen. Der OGH hat jüngst Grundfragen des Gläubigerzugriffs auf das Stiftungsvermögen geklärt. Der Beitrag beschäftigt sich neben der Pfändbarkeit des Widerrufsrechts, des Änderungsrechts und sonstiger Stifterrechte auch mit Konkurs und Anfechtung.