Der Rückzahlungsanspruch des im Rahmen eines Bestandvertrages geleisteten Finanzierungsbeitrages stellt im Konkurs des Bestandgebers grundsätzlich eine bedingte Konkursforderung dar. Inwieweit der Bestandnehmer tatsächlich nur einen Anspruch auf die Konkursquote hat, ist maßgeblich vom Schicksal des Bestandobjektes im Konkursverfahren abhängig.