Der vorliegende Beitrag soll einen kurzen Überblick darüber geben, inwieweit der Masseverwalter seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Gemeinschuldner durchsetzen kann. Immer wieder kommt es nämlich vor, dass sich dieser unter Verweis auf das Verbot des Selbstbelastungszwanges seiner Aussage zu entziehen versucht. Nach einer Einführung in die Thematik soll das Spannungsfeld zwischen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Verbot des Selbstbelastungszwanges und der unbeschränkten Aussagepflicht des Gemeinschuldners gem § 99 KO behandelt und dabei auch ein Blick über die Grenzen nach Deutschland gewagt werden.