Relativ häufig gründen österr Gesellschaften in Ungarn Töchter. Zu beachten ist, dass dabei seit kurzem für Gesellschafter Haftungsgefahren bestehen. Nach § 54 Abs 2 des am 1. 9. 2006 in Kraft getretenen G über die Wirtschaftsgesellschaften haften in deren Insolvenz die kontrollierenden Gesellschafter (= über 75 % der Anteile) für die im Gesellschaftsvermögen keine Deckung findenden Verbindlichkeiten. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das Gericht auf Gläubigerantrag im Hinblick auf die anhaltend nachteilige Geschäftspolitik des Eigentümers der Gesellschaft gegenüber seine unbeschränkte und umfassende Haftung feststellt. § 63 Abs 2 der ungarischen KO, in Kraft getreten am 1. 7. 2006, knüpft sogar die Feststellung des Haftungsdurchgriffs an keine bestimmte Bedingung, sondern überlässt sie dem gerichtlichen Ermessen. In welchem Umfang diese Haftungsfeststellung aktuell wird, ist derzeit noch abzuwarten.