KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 124, 124a
EO § 44 Abs 1 und 2
Bei den Kosten des gegen den Masseverwalter Obsiegenden handelt es sich um Masseforderungen, die der Masseverwalter - vom Fall der Masseunzulänglichkeit abgesehen - unverzüglich zu befriedigen hat. Die Tatsache, dass ein Masseverwalter betreibende P ist, kann daher für sich allein keine die Aufschiebung der Exekution rechtfertigende Gefährdung des Verpflichteten begründen.