KO idF vor 1. 7. 2010 § 115 Abs 4, §§ 136, 139 Abs 1, §§ 166, 194, 195a, 199
Fließen während eines Konkursverfahrens der Masse ständig Einkünfte zu, führt das selbst dann nicht zur Fortführung des Konkursverfahrens auf unbestimmte Zeit, wenn sämtliche Verfahrenskosten gedeckt sind bzw Masseunzulänglichkeit nicht eintritt. Da den Konkursverfahren ein zeitlicher Endhorizont immanent ist, können sie nicht ewig fortgeführt werden.