Der Autor bespricht die Folgen der E 5 Ob 262/01t , in der der OGH die Haftung von Abschlussprüfern gegenüber Dritten (Anlegern und Gläubigern) bejahte. Bisher ungeklärt sei die Reichweite dieser Haftung. Der Autor spricht sich gegen einen gemeinsamen Haftungsfonds für Ansprüche Dritter und der Gesellschaft aus und meint, dass die Haftung gegenüber den beiden Gruppen zu trennen sei. Der Abschlussprüfer hafte insgesamt allen Dritten gegenüber bis zur gesetzlichen Höchstgrenze. Dieses Haftungsrisiko sei versicherbar und tragbar.