Die Autorin bespricht das Urteil des EuGH vom 2. 5. 2006, Rs C-341/04 Eurofood IFSC Ltd, und befürwortet die Ansicht, grundsätzlich für jeden Schuldner mit eigener Rechtspersönlichkeit eine eigene gerichtliche Eröffnungszuständigkeit anzunehmen, betont aber, dass der EuGH inhaltliche Abgrenzungskriterien zum Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen schuldig bleibt.