KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 1, 46 Abs 1 Z 2
GSVG § 2 Abs 1 Z 3
Unter die Masseforderungen bildenden, nach den persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben fallen auch Sozialversicherungsbeiträge (RIS-Justiz RS0051977; RIS-Justiz RS0063994). Soweit jedoch diese Abgaben nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auf ein anderes als das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden.