Der Autor stellt die E OGH 3 Ob 16/06h (= ZIK 2006/182, 143) und 3 Ob 217/05s vor, wonach die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte der Exekution nach §§ 331 ff EO unterliegen, wenn sich der Stifter das Recht auf Widerruf vorbehalten hat und Letztbegünstigter ist und/oder sich ein Änderungsrecht vorbehalten hat.