Der Autor kritisiert die E OGH 3 Ob 217/05s als zT überschießend (hinsichtlich des Änderungsvorbehaltes), zT (im Hinblick auf eine „exekutionssichere“ Ausgestaltung) als zu wenig weit reichend.
Der Autor kritisiert die E OGH 3 Ob 217/05s als zT überschießend (hinsichtlich des Änderungsvorbehaltes), zT (im Hinblick auf eine „exekutionssichere“ Ausgestaltung) als zu wenig weit reichend.