AußStrG §§ 143 ff
ABGB § 1278
Der Erbschaftskäufer wird Gesamtrechtsnachfolger der Erben und tritt an deren Stelle in das Verlassenschaftsverfahren ein. Er gibt die Erbserklärung bzw Erbantrittserklärung ab; an ihn erfolgt die Einantwortung (OGH 7 Ob 142/00h ). Dies gilt auch für die Erbschaftsschenkung, die im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt ist, auf die aber die Vorschriften über den Erbschaftskauf anzuwenden sind (OGH 3 Ob 415/57 = SZ 30/64). Hat daher der Gemeinschuldner die ihm zur Gänze angefallene Erbschaft verschenkt und wurde diese Schenkung auch angenommen, war er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr P des Verlassenschaftsverfahrens. Dies gilt dann auch für einen in der Folge einschreitenden Masseverwalter. Dieser kann daher zB keine Anträge auf den Verbleib bestimmter Verlassenschaftsgegenstände stellen.