AußStrG 1854: § 73
ABGB § 799 ff
Die unbedingte Erbserklärung bewirkt die persönliche unbeschränkte Haftung des Erben mit seinem gesamten Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten. Sie ist unwiderruflich und kann nicht nachträglich in eine bedingte umgewandelt werden (OGH 5 Ob 533/93 = NZ 1994, 184). Auch allfällige Willensmängel sind unbeachtlich. Zu einer Umwandlung der unbeschränkten Haftung des unbedingt erbserklärten Erben in eine beschränkte käme es aber, erklärte man eine kridamäßige Verteilung des Nachlassvermögens trotz Abgabe einer unbedingten Erbserklärung für zulässig, weil in diesem Fall nur der Nachlass selbst, nicht jedoch auch das Vermögen des unbedingt erbserklärten Erben den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung stünde.