KO idF vor 1. 7. 2010 § 25
IESG § 3a Abs 2 Z 5 und § 3a Abs 3
Nach hRsp ist der Masseverwalter nicht verpflichtet, die Dienstnehmer des Gemeinschuldners von der Konkurseröffnung zu verständigen; der Umfang allfälliger aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ableitbarer Ansprüche der Arbeitnehmer auf Aufklärung ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu bestimmen (OGH 3 Ob 522/88 ). Dementsprechend hat er rechtskundig vertretene Arbeitnehmer, die er darauf hingewiesen hatte, dass weitere Entgeltzahlungen von Zahlungseingängen abhängig sind, und die er hinsichtlich allfälliger Rechtsfragen auf ihre Rechtsvertretung verwiesen hatte, nicht noch weiter zu belehren, dass ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt nach der Konkurseröffnung nur dann besteht, wenn die Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihnen zukommenden Entgeltes berechtigt vorzeitig austreten.