Der Beitrag kritisiert am Beispiel des Entwurfs für ein neues Schadenersatzrecht und der jüngsten Nachbarrechtsnovelle die zunehmende Neigung des Gesetzgebers, über die beteiligten Interessen nicht generell-abstrakt im Gesetz selbst zu entscheiden, sondern deren Abwägung dem Rechtsanwender, dh konkret dem Richter individuell-konkret, zu überlassen.