Sehr umstritten ist die Frage nach der internationalen Zuständigkeit für Anfechtungsklagen. Die EuGVVO gilt laut art 1 Abs 2 lit b nicht für Insolvenzverfahren (laut EuGH samt Annexmaterien), die EuInsVO enthält keine klare Zuständigkeitsregelung für insolvenzspezifische Verfahren wie Anfechtungsprozesse. Alle Lösungen werden vertreten: die Anwendbarkeit von EuGVVO oder EuInsVO, ein Rückgriff auf das Verfahrensrecht des Prozessstaates oder sogar ein Vorgehen nach dem Prozessrecht des Insolvenzverfahrensstaats (s nur Kodek, Die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nach der EuIns-VO, in Konecny, Insolvenz-Forum 2004 [2005] 119 mwN). Das LG Frankfurt ZIP 2006, 769 hat sich nun für eine Anwendung der EuGVVO ausgesprochen, deren Ausnahmeregelung in art 1 Abs 2 lit b nur auf die Insolvenzverfahren selbst zu beziehen sei (krit jüngst Thole, ZIP 2006, 1383). Letztlich wird diese Rechtsfrage der EuGH zu klären haben.