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Grenzüberschreitende Überweisung im Bereich der EuInsVO?

ZIK aktuellZIK 2006/133cZIK 2006, 109 Heft 4 v. 25.8.2006

Immer wieder werden im Anwendungsbereich der EuInsVO Insolvenzanträge bei den Gerichten unzuständiger Mitgliedstaaten eingebracht. Damit stellt sich die Frage, wie solche Anträge verfahrensrechtlich zu behandeln sind. Die österr Gerichte weisen sie zurück (vgl zB unten ZIK 2006/173, 137) und lehnen eine Überweisung an das Gericht eines anderen Mitgliedstaats ab: so ausdrücklich OLG Linz ZIK 2004/230, 178, wonach eine Überweisung weder in den österr Verfahrensgesetzen noch in der EuInsVO bzw in EuGVVO, EuGVÜ oder LGVÜ vorgesehen sei. Anders entschied jedoch kürzlich das AG Hamburg 9. 5. 2006 NZI 2006, 486, das sich auf die Erwägungsgründe 3 und 8 der EuInsVO stützte. Es verwies deshalb einen Insolvenzantrag an ein französisches Gericht (Abl Mankowski, NZI 2006, 488 ff mwN). Die weitere Vorgangsweise der Gerichte der Mitgliedstaaten bleibt abzuwarten. Das AG Hamburg betonte übrigens unter Verweis auf den 15. Erwägungsgrund iVm Art 4 EuInsVO, dass das Gericht, an das ein Verfahren überwiesen werde, nicht gebunden sei und eine innerstaatliche Zuständigkeitsbestimmung vornehmen könne.

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