Die Autoren begrüßen die E des OGH, der zufolge eine Sicherung von Abfertigungsansprüchen nur im Ausmaß der gesetzlichen Abfertigung, nicht aber für freiwillig vereinbarte, über dieses Ausmaß hinausgehende Ansprüche, in Frage komme, es den Arbeitsvertragsparteien aber frei stehe, innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Grundlagen für die Entstehung des gesetzlichen Abfertigungsanspruchs zu bestimmen.