Der EuGH hat im ersten Vorabentscheidungsverfahren zur EuInsVO klargestellt, dass bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit die Lage im Antragszeitpunkt ausschlaggebend ist. Sein Urteil enthält zudem Anhaltspunkte für die Antwort auf noch offene Fragen.
1. Einleitung