Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage der Massezugehörigkeit von Kaufpreisforderungen aus innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Warenlieferungen (unter Eigentumsvorbehalt) in der Insolvenz des Lieferanten vor dem Hintergrund eines in einem von dem Ort der leistungserbringenden Niederlassung und dem Bestimmungsort der Lieferung verschiedenen Mitgliedstaat eröffneten Hauptverfahrens (Art 3 Abs 1 EuInsVO) und einem im Inland laufenden Sekundärinsolvenzverfahren (Art 3 Abs 2, 27 EuInsVO)1).