§ 1 AHG
§ 3 FMABG
Die Stellung als Rechtsträger gem § 1 Abs 3 AHG setzt eine Rechtsträgereigenschaft gem § 1 Abs 1 AHG nach zumindest einem funktionellen Zurechnungskriterium voraus. Die Bundeswertpapieraufsicht hatte nicht die Stellung eines solchen Rechtsträgers. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Wertpapieraufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen.