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Keine Haftung des Sacheinlagenprüfers gegenüber dem Sacheinleger

Judikatur ZIKZIK 2006/129ZIK 2006, 106 Heft 3 v. 26.6.2006

§ 1299 ABGB

§§ 150 f AktG

Die Prüfung der Sacheinlage im Zuge einer Kapitalerhöhung dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch denjenigen des Einbringers. Ist der Ausgabebetrag der jungen Aktien (wie im Anlassfall) nicht durch den Wert der Sacheinlage gedeckt, kommt eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus der Ausgestaltung der Sacheinlageprüfung. Zum einen ist diese nur Voraussetzung für die Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch, muss also zum Zeitpunkt der Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses und des Abschlusses des entsprechenden Sacheinlagevertrages noch nicht vorliegen. Die Prüfung erfolgt nur aus der Sicht der übernehmenden Gesellschaft und soll lediglich eine Überbewertung der Sacheinlage verhindern. Nicht geprüft wird hingegen eine für die übertragende Gesellschaft nachteilige Unterbewertung. Auf Seiten der übertragenden Gesellschaft ist auch keinerlei Prüfung durch Sachverständige vorgesehen. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber nicht eine umfassende Kontrolle des privatautonom bestimmten Äquivalenzverhältnisses zwischen Sacheinlage und ausgegebenen Aktien durch den Prüfer im Auge hatte, sondern lediglich im Interesse der Gläubiger der Gesellschaft eine Verringerung des Haftungsfonds verhindern wollte. Die gegenteilige Auffassung würde letztlich dazu führen, dass der primär leistungspflichtige Sacheinleger das Risiko einer Fehlbewertung einer Sacheinlage stets auf den Prüfer abwälzen könnte, was die uferlose

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