§ 1 Abs 2 Z 2 IESG
§ 61 Abs 2 Z 3 ASGG
Unter „Schadenersatzansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis“ sind nur solche Ansprüche zu verstehen, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Haupt- und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis (RS0076382). Wird das eigene Werkzeug des Arbeitnehmers, das dieser vereinbarungsgemäß verwendet hat, nach der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber nicht ausgefolgt und geht daher verloren, liegt ein Schadenersatzanspruch vor, der in einem Konnex zum Arbeitsverhältnis steht, weil er aus der Verletzung der aus der Fürsorgepflicht abgeleiteten Verpflichtung des Arbeitgebers zur sorgfältigen Verwahrung von vom Arbeitnehmer in den Betrieb eingebrachtem Eigentum ableitbar ist. Der ausreichende Konnex zum Arbeitsverhältnis ist auch aus § 61 Abs 2 Z 3 ASGG ableitbar, der ausdrücklich dem Arbeitnehmer herauszugebende Gegenstände umfasst.