§ 88 KO, § 125 KO
Das KonkursG hat von Amts wegen oder auf Antrag der Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss zu bestellen, wenn dies die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Gemeinschuldners geboten erscheinen lässt. Dabei entscheidet das KonkursG nach pflichtgemäßem Ermessen.