§ 14 KO, § 16 KO, § 21 KO
Tritt der Masseverwalter von einem Vertrag gem § 21 KO zurück, wird infolge der Rücktrittserklärung der Vertrag nicht aufgehoben, sondern es unterbleibt nur dessen weitere Erfüllung (SZ 64/63).
Hat der spätere Gemeinschuldner Bauleistungen erbracht und wurde zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen ein Haftrücklass vereinbart, führt das noch ungewisse Auftreten von Mängeln zur Zulässigkeit des Einbehalts des Haftrücklasses, auch wenn der Masseverwalter gem § 21 KO vom Vertrag zurückgetreten ist. Die Zahlung des Haftrücklasses an den Masseverwalter ist nämlich insofern bedingt, als sie vom Nichtauftreten derzeit noch unbekannter Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist abhängt. Es ist daher nicht möglich, wie bei befristeten Ansprüchen eine Bewertung bzw Rückbeziehung auf den Tag der Konkurseröffnung vorzunehmen. Vielmehr gelten die Regelungen für bedingte Forderungen analog. Über den Anspruch auf Zahlung des einbehaltenen Haftrücklasses kann erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist endgültig abgesprochen werden. Davor ist der Anspruch nicht fällig. Der Ablauf der Gewährleistungsfrist ist somit trotz Rücktritts des Masseverwalters abzuwarten, wenn das Auftreten von Baumängeln nicht feststeht, für die Zukunft aber auch nicht ausgeschlossen ist.