§ 19 KO, § 21 KO, § 23 KO, § 25a KO
§ 1165 ff ABGB, § 1336 ABGB
Im Fall zweiseitig verbindlicher Verträge, die weder vom Gemeinschuldner noch vom anderen Teil vollständig erfüllt worden sind, kann der Masseverwalter aus einer Rücktrittserklärung bezüglich des vom Gemeinschuldner dem anderen Teil Geleisteten kein Rückforderungsrecht ableiten. Er kann die erbrachten Leistungen nur dann und nur soweit zurückfordern, als der Vertragspartner - unter Berücksichtigung der von beiden Teilen bisher erbrachten Leistungen - auf Kosten der Konkursmasse bereichert wäre. Eine solche Bereicherung der Masse kann insb dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistung des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weitere Schadenersatzansprüche übersteigt (SZ 54/168; SZ 61/170).