§ 1299 ABGB, § 1300 ABGB
Einen Wirtschaftsprüfer als Bilanzersteller können gleich anderen Sachverständigen objektive Sorgfaltspflichten auch gegenüber einem Dritten treffen, wenn er damit rechnen musste, dass die Bilanz die Grundlage für die Disposition (zB Kreditgewährung) des Dritten bilden werde (OGH 9 Ob 346/00y ).