Der Entwurf des Schadenersatzrechts sieht in § 1304 ABGB eine Unternehmerhaftung vor. Diese Bestimmung unterzieht der Autor einer eingehenden Betrachtung, indem er insb die Voraussetzungen und die Reichweite der Haftung erörtert.
Der Entwurf des Schadenersatzrechts sieht in § 1304 ABGB eine Unternehmerhaftung vor. Diese Bestimmung unterzieht der Autor einer eingehenden Betrachtung, indem er insb die Voraussetzungen und die Reichweite der Haftung erörtert.