§ 28 KO
Ist dem Anfechtungsgegner und dem Gemeinschuldner bei Abschluss eines Mietvertrags über eine Liegenschaft bekannt, dass ein Pfandgläubiger durch die unüblichen Konditionen des Mietvertrags und die dadurch bewirkte Entwertung der Liegenschaft geschädigt (in seiner Befriedigung zumindest beeinträchtigt) wird, liegt Benachteiligungsabsicht vor.