§ 63 KO, § 182 KO
§ 1 KSchG
Das örtlich zuständige BG ist nur dann KonkursG, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Unternehmen betreibt. Entscheidungsrelevanter Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Bezüglich des Unternehmerbegriffs enthält das KSchG eine Legaldefinition, dem auch in der KO Bedeutung zukommt. Auch Angehörige freier Berufe - wie etwa Rechtsanwälte - fallen unter den Begriff des Unternehmers. Die Sonderbestimmungen für natürliche Personen kommen nur dann zur Anwendung, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Unternehmen betreibt, was bei endgültiger Stilllegung des Unternehmens oder endgültiger Beendigung der selbstständigen Tätigkeit anzunehmen ist. Bei bloß vorübergehender Betriebssperre oder einer solchen ohne entsprechende Liquidationsmaßnahmen wird das Unternehmen noch betrieben (OLG Innsbruck ZIK 1995, 160). Wird einem Rechtsanwalt die Ausübung seines Berufs lediglich vorläufig untersagt, ist darin keine Beendigung der selbstständigen Tätigkeit des Gemeinschuldners im Zeitpunkt der Konkursantragstellung zu sehen. Die Zuständigkeit richtet sich daher nicht nach den Sonderbestimmungen für natürliche Personen.