Anlässlich der E OLG Wien 3 R 151/03b zur Frage der internationalen Zuständigkeit für Klagen auf Konkursanfechtung nach der EuInsVO kommt die Autorin zum Ergebnis, dass diese sich mangels Anwendbarkeit von Vorschriften der EuInsVO und der EuGVVO bzw des EuGVÜ nach den autonomen Normen richtet.