Der Autor beschäftigt sich mit dem Problem, dass der Masseverwalter des Schuldners, der im Zeitpunkt einer Zahlung innerhalb der Skontofrist bereits materiell insolvent war, prüfen könnte, ob die Zahlungsvereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner so gestaltet war, dass die Zahlung innerhalb der Skontofrist als Zahlung vor Fälligkeit zu qualifizieren ist. Die Zahlung könnte dann gem § 30 Abs 1 Z 1 KO wegen objektiver Begünstigung angefochten werden, ohne dass der Masseverwalter dem Gläubiger Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der wirtschaftlichen Situation des Schuldners nachweisen muss.