Das dt Amtsgericht (AG) Bad Segeberg (Schleswig-Holstein) hat - mit Urteil vom 24. 3. 20051) - den Erwartungen nach einer großzügigen Inanspruchnahme der Gesellschafter bzw Geschäftsleiter ausländischer Briefkastengesellschaften nach den Grundsätzen inländischen Gläubigerschutzrechts erst einmal eine Absage erteilt. Namentlich einer Anwendung der dt Durchgriffs- sowie der Insolvenzverschleppungshaftung auf Gesellschafter respektive Geschäftsleiter englischer private limited companies würden die vom EuGH in der Entscheidungstrias Centros, Überseering und Inspire Art statuierten Grenzen entgegenstehen. Der vorliegende Beitrag unternimmt einen kursorischen Abgleich der Entscheidung mit den bestehenden europäischen Vorgaben und wirft dabei auch einen kurzen Blick auf die (vergleichbare) österr Rechtslage.