Die Autorin folgt der vom OGH geäußerten Rechtsansicht, dass es bereits im Vorfeld eines Hauptinsolvenzverfahrens iSd EuInsVO, nämlich mit einem Insolvenzeröffnungsverfahren, das nach dt Recht als bloßes Sicherungsverfahren konzipiert ist, zu einer zeitlichen Vorverlagerung des Universalitätsprinzips und seiner Wirkungen kommt, weshalb ein in Österreich anhängiger Rechtsstreit zu unterbrechen ist.