Das in § 87 Abs 2 KO normierte Antragsrecht auf Enthebung des Masseverwalters soll dem Wortlaut nach jederzeit möglich sein. Eine zu strenge Anknüpfung an den Wortlaut würde nach Ansicht der Autoren dazu führen, dass auch Enthebungsanträge erfasst würden, die in Verschleppungsabsicht gestellt werden. Sie zeigen einen Lösungsvorschlag auf, wie durch Analogie dieses unbillige Ergebnis vermieden werden könne.