Bei Konsortialkrediten und sonstigen abgestimmten Kreditvergaben an eine in der Krise befindliche Gesellschaft stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die von Gesellschaftern und anderen Kreditgebern zur Ver- fügung gestellten Mittel dem Eigenkapitalersatzrecht unterworfen sind. Dieser Beitrag geht dem Verhältnis zwischen§ 6 EKEG und § 7 EKEGim Kontext von Kreditkonsortien nach und zeigt, wie diese Bestimmungen zu einer Abgrenzung führen, bei der es unabhängig von der Ausgestaltung als Innen- oder Außenkonsortium darauf ankommt, wer in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Mittel zur Verfügung stellt. Die zum Teil vertretene analoge Einbeziehung der Kreditmittel von Mitkonsorten, die selbst nicht erfasste Gesellschafter iSv§ 5 EKEG, § 6 EKEGsind, wird abgelehnt.